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Unter bestimmten Gesichtspunkten könnte es gerechtfertigt sein, gebrauchte Waren anders zu behandeln. Auch wenn eine Gewährleistungs- oder Verjährungsfrist von zwei Jahren oder länger grundsätzlich die Interessen sowohl des Verkäufers als auch des Verbrauchers in Einklang bringt, könnte dies bei gebrauchten Waren nicht zutreffen. Die Mitgliedstaaten sollten es daher den Parteien ermöglichen dürfen, sich auf eine kürzere Gewährleistungs- oder Verjährungsfrist für derartige Waren zu einigen. Der Umstand, dass es den Parteien überlassen bleibt, diese Frage in einer vertraglichen Vereinbarung zu regeln, erhöht die Vertragsfreiheit und stellt sicher, dass der Verbraucher darüber informiert werden muss, dass es sich bei der Ware um eine gebrauchte Ware handelt und dass für sie eine kürzere Gewährleistungs- oder Verjährungsfrist gilt. Eine derartige vertraglich vereinbarte Frist sollte jedoch nicht weniger als ein Jahr betragen.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass sich der Verkäufer und der Verbraucher im Falle von gebrauchten Waren auf Vertragsklauseln oder Vereinbarungen über…
Diese Richtlinie sollte nicht die Bedingungen regeln, unter denen der in dieser Richtlinie vorgesehene Haftungszeitraum oder eine Verjährungsfrist gehemmt oder…
Aus Gründen der Kohärenz mit den bestehenden nationalen Rechtssystemen sollte es den Mitgliedstaaten freistehen vorzusehen, dass Verkäufer für eine…
Damit die Verbraucher vor erheblichen Verzögerungen geschützt sind, sollten Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen innerhalb einer angemessenen Frist…
Damit Verbraucher die Gelegenheit erhalten, ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag in vollem Umfang zu verstehen, sollte ihnen eine Frist eingeräumt werden,…
Den Mitgliedstaaten sollte es weiterhin freistehen, die nationalen Verjährungsfristen zu regeln. Allerdings sollten solche Verjährungsfristen die Verbraucher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.