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In Fällen, in denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Zulassungen betreffend nicht genehmigte Wirkstoffe erteilen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 die Mengen der nicht genehmigten Wirkstoffe, die in den in der Folge in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmitteln enthalten sind. Bislang gibt es auf Unionsebene keinen harmonisierten Ansatz für die Erhebung von Daten über die spezifischen Mengen genehmigter Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln, die im Zusammenhang mit gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilten Zulassungen in Verkehr gebracht werden.
Bei der Prüfung eines Antrages auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach den Artikeln 29 oder 30 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die von der…
Im Falle von Anträgen auf Zulassung gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die Pflanzenschutzmittel betreffen, die einen oder mehrere Wirkstoffe…
Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates dienen die gemäß der genannten Verordnung erstellten…
„(1) Im Falle von Anträgen auf Zulassung gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die Pflanzenschutzmittel betreffen, die einen oder mehrere…
Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen für eine…
sie berücksichtigen — gegebenenfalls unbeschadet des Artikels 33 Absatz 3 und der Artikel 34 und 59 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 — die gemäß dem Anhang der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.