Erwägungsgrund 4 32019L0789
Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten bieten normalerweise eine Vielzahl an Programmen an, die eine Vielzahl von Werken und sonstigen Schutzgegenständen enthalten, und haben nur sehr wenig Zeit, die erforderlichen Lizenzen zu erwerben; sie müssen daher erheblichen Aufwand im Zusammenhang mit der Klärung der die Rechte betreffenden Fragen betreiben. Für Urheber, Produzenten und sonstige Rechteinhaber besteht zudem das Risiko, dass ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände ohne Erlaubnis oder angemessene Vergütung verwertet werden. Eine derartige Vergütung für die Weiterverbreitung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände ist wichtig, damit vielfältige Inhalte angeboten werden können, was auch im Interesse der Verbraucher liegt.