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Das in dieser Richtlinie festgelegte Ursprungslandprinzip sollte zu keinerlei Verpflichtung für Sendeunternehmen führen, Sendungen in ihren ergänzenden Online-Diensten öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder derartige ergänzende Online-Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ihrer Hauptniederlassung zu erbringen.
Um die Klärung und den Erwerb von Rechten für die grenzüberschreitende Bereitstellung eines ergänzenden Online-Dienstes zu erleichtern, sollte festgelegt…
Da die Bereitstellung eines ergänzenden Online-Dienstes, der Zugang zu diesem und dessen Nutzung im Rahmen der vorliegenden Richtlinie nur in dem Mitgliedstaat…
Das in Absatz 1 genannte Ursprungslandprinzip lässt die Vertragsfreiheit der Rechteinhaber sowie des Sendeunternehmens unberührt, im Einklang mit dem…
Angesichts der Besonderheiten der Finanzierungs- und Lizenzierungsverfahren für bestimmte audiovisuelle Werke, die häufig auf ausschließlichen Gebietslizenzen…
Um zu verhindern, dass das Ursprungslandprinzip für die Bereitstellung des Online-Dienstes, den Zugang zu diesem und dessen Nutzung umgangen wird, indem die…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Förderung der grenzüberschreitenden Bereitstellung ergänzender Online-Dienste in Bezug auf bestimmte Arten von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.