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Durch die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen über die Weiterverbreitungsrechte, die Sendeunternehmen in Bezug auf eigene Übertragungen wahrnehmen, sollten nicht die Möglichkeiten der Rechteinhaber eingeschränkt werden, ihre Rechte entweder einem Sendeunternehmen oder einer Verwertungsgesellschaft zu übertragen, und so unmittelbar an der Vergütung, die der Betreiber eines Weiterverbreitungsdienstes entrichtet, beteiligt zu werden.
Hat ein Rechtsinhaber die Wahrnehmung seines Rechts der Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes oder der Direkteinspeisung im…
Nach der vorliegenden Richtlinie sollte es zulässig sein, dass Vereinbarungen zwischen einer Verwertungsgesellschaft und Betreibern von…
Rechte, die die Sendeunternehmen selbst in Bezug auf ihre Übertragungen halten, einschließlich der Rechte am Inhalt von Programmen, sollten von der…
Hat ein Rechteinhaber die Ausübung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Rechte keiner Verwertungsgesellschaft übertragen, so gilt die…
Für die Weiterverbreitung von Erstsendungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen müssen Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten eine Erlaubnis von den Inhabern…
Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten können auf unterschiedliche Technologien zurückgreifen, um eine zum öffentlichen Empfang bestimmte Erstsendung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.