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Wenn Sendeunternehmen ihre programmtragenden Signale unmittelbar öffentlich übertragen, mithin eine Erstsendung vornehmen, und diese Signale auch gleichzeitig mittels des technischen Verfahrens der Direkteinspeisung an andere Veranstalter übertragen, z. B. zur Sicherung der Qualität der Signale für die Weiterverbreitung, handelt es sich bei den von diesen anderen Veranstaltern durchgeführten Übertragungen um eine gesonderte öffentliche Wiedergabe, die sich von derjenigen, die Sendeunternehmen vornehmen, unterscheidet. In diesen Fällen sollten die Vorschriften für die Weiterverbreitung gemäß dieser Richtlinie und der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Richtlinie 93/83/EWG gelten.
Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten können auf unterschiedliche Technologien zurückgreifen, um eine zum öffentlichen Empfang bestimmte Erstsendung von…
Für die Weiterverbreitung von Erstsendungen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen müssen Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten eine Erlaubnis von den Inhabern…
Überträgt ein Sendeunternehmen seine programmtragenden Signale mittels Direkteinspeisung an einen Signalverteiler, ohne sie gleichzeitig selbst öffentlich zu…
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Vorschriften dieses Kapitels und des Kapitels III der Richtlinie 93/83/EWG in den Fällen Anwendung finden, in…
Damit für Rechtssicherheit gesorgt und ein hohes Maß an Schutz für die Rechteinhaber aufrechterhalten wird, sollte dann, wenn Sendeunternehmen ihre…
Durch die Richtlinie 93/83/EWG wird die grenzüberschreitende Übertragung über Satellit und die Kabelweiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.