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Einrichtungen des Kulturerbes verfügen nicht unbedingt über die technischen Mittel oder Fachkenntnisse, die erforderlich sind, um ihre Sammlungen insbesondere im digitalen Umfeld selbst zu erhalten, und könnten deshalb zu diesem Zweck auf die Unterstützung anderer Kultureinrichtungen und Dritter zurückgreifen. Im Rahmen der Ausnahme für Erhaltungszwecke gemäß dieser Richtlinie sollten Einrichtungen des Kulturerbes die Möglichkeit haben, Dritte — einschließlich in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Dritter — in ihrem Namen und unter ihrer Verantwortung Kopien anfertigen zu lassen.
Die Mitgliedstaaten sollten daher dafür sorgen müssen, dass Einrichtungen des Kulturerbes die in ihren ständigen Sammlungen befindlichen Werke und sonstigen…
Einrichtungen des Kulturerbes setzen sich dafür ein, ihre Sammlungen für künftige Generationen zu erhalten. Für die Erhaltung eines Werks oder sonstigen…
Die durch diese Richtlinie eingeführten Bestimmungen über die kollektive Lizenzierung von vergriffenen Werken oder anderen Schutzgegenständen könnten…
In bestimmten Fällen, etwa zur anschließenden Überprüfung der Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung, könnte es erforderlich sein, dass…
Einrichtungen des Kulturerbes sollten sich auf einen klaren Rechtsrahmen für die Digitalisierung und die auch grenzüberschreitende Verbreitung von Werken oder…
Den die Vereinbarung schließenden Einrichtungen des Kulturerbes und Verwertungsgesellschaften sollte es auch künftig freistehen, sich auf den räumlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.