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Wenn bestimmt wird, ob Werke oder sonstige Schutzgegenstände vergriffen sind, sollte vertretbarer Aufwand zu betreiben sein, um ihre öffentliche Verfügbarkeit über die üblichen Vertriebswege zu bewerten, wobei den Besonderheiten des jeweiligen Werks oder anderen Schutzgegenstands oder der jeweiligen Werke oder anderen Schutzgegenstände Rechnung zu tragen ist. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen dürfen, wer dafür verantwortlich ist, diesen vertretbaren Aufwand auf sich zu nehmen. Der vertretbare Aufwand sollte keine sich im Laufe der Zeit wiederholenden Handlungen umfassen müssen, doch sollte allen leicht zugänglichen Nachweisen für die bevorstehende Verfügbarkeit von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen über die üblichen Vertriebswege Rechnung getragen werden. Eine Bewertung der einzelnen Werke sollte nur dann erforderlich sein, wenn das im Hinblick auf die Verfügbarkeit einschlägiger Informationen, die Wahrscheinlichkeit der kommerziellen Verfügbarkeit und die erwarteten Transaktionskosten als vertretbar erachtet wird. Die Überprüfung der Verfügbarkeit eines Werks oder anderen Schutzgegenstands sollte in der Regel in dem Mitgliedstaat stattfinden, in dem die Einrichtung des Kulturerbes ihren Sitz hat, es sei denn, eine grenzüberschreitende Überprüfung wird als vertretbar erachtet, etwa in Fällen, in denen leicht verfügbare Informationen darüber vorliegen, dass ein literarisches Werk in einer bestimmten Sprachfassung in einem anderen Mitgliedstaat erstmals veröffentlicht wurde. In vielen Fällen ließe sich mittels eines verhältnismäßigen Verfahrens wie der Erhebung von Stichproben bestimmen, ob Werke oder sonstige Schutzgegenstände als vergriffen einzustufen sind. Die begrenzte Verfügbarkeit von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, z. B. die Verfügbarkeit in Gebrauchtwarenläden, oder die theoretische Möglichkeit, dass eine Lizenz für ein Werk oder einen anderen Schutzgegenstand erhalten werden könnte, sollte nicht als öffentliche Verfügbarkeit über die üblichen Vertriebswege gelten.
Ein Werk oder sonstiger Schutzgegenstand gilt als vergriffen, wenn nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden kann, dass das gesamte Werk oder der gesamte…
Diplomatische Gepflogenheiten gebieten es, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Lizenzvergabeverfahren und die in dieser Richtlinie festgelegte Ausnahme…
Die durch diese Richtlinie eingeführten Bestimmungen über die kollektive Lizenzierung von vergriffenen Werken oder anderen Schutzgegenständen könnten…
Einrichtungen des Kulturerbes sollten sich auf einen klaren Rechtsrahmen für die Digitalisierung und die auch grenzüberschreitende Verbreitung von Werken oder…
Angesichts der Vielfalt der Werke und sonstigen Schutzgegenstände in den Sammlungen der Einrichtungen des Kulturerbes kommt es darauf an, dass die…
Der mit dieser Richtlinie vorgegebene Rechtsrahmen sollte den Mitgliedstaaten einen Handlungsspielraum einräumen, entsprechend ihrer Rechtstradition, ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.