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Den die Vereinbarung schließenden Einrichtungen des Kulturerbes und Verwertungsgesellschaften sollte es auch künftig freistehen, sich auf den räumlichen Geltungsbereich der Lizenzen zu einigen — einschließlich der Möglichkeit, alle Mitgliedstaaten abzudecken — sowie auf die Lizenzgebühr und auf die zulässigen Verwendungszwecke. Die unter diese Lizenzen fallenden Nutzungen sollten nicht der Gewinnerzielung dienen, was auch für die Verteilung von Kopien, z. B. zur Bewerbung von Ausstellungen, durch die Einrichtungen des Kulturerbes gilt. Da die Digitalisierung der Sammlungen von Einrichtungen des Kulturerbes erhebliche Investitionen nach sich ziehen können, sollten Lizenzen, die im Rahmen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren erteilt werden, zugleich nicht bewirken, dass Einrichtungen des Kulturerbes die Lizenzkosten sowie die Kosten der Digitalisierung und Verbreitung der unter die Lizenz fallenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände nicht decken können.
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zur Erleichterung der kollektiven Lizenzvergabe für Rechte an vergriffenen Werken oder sonstigen…
Die durch diese Richtlinie eingeführten Bestimmungen über die kollektive Lizenzierung von vergriffenen Werken oder anderen Schutzgegenständen könnten…
Angemessene Schutzbestimmungen sollten für alle Rechteinhaber verfügbar sein, denen die Möglichkeit gegeben werden sollte, die Anwendung der…
Die Mitgliedstaaten legen fest, dass eine Verwertungsgesellschaft entsprechend den ihr von den Rechteinhabern erteilten Mandaten mit einer Einrichtung des…
Der mit dieser Richtlinie vorgegebene Rechtsrahmen sollte den Mitgliedstaaten einen Handlungsspielraum einräumen, entsprechend ihrer Rechtstradition, ihrer…
Alle Mitgliedstaaten sollten daher über rechtliche Mechanismen verfügen, die es ermöglichen, dass Lizenzen, die Einrichtungen des Kulturerbes von einschlägigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.