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Alle Mitgliedstaaten sollten daher über rechtliche Mechanismen verfügen, die es ermöglichen, dass Lizenzen, die Einrichtungen des Kulturerbes von einschlägigen und hinreichend repräsentativen Verwertungsgesellschaften für bestimmte Nutzungen vergriffener Werke oder sonstiger Schutzgegenstände erteilt wurden, auch für die Rechte von Rechteinhabern gelten, die diesbezüglich keine repräsentative Verwertungsgesellschaft bevollmächtigt haben. Es sollte gemäß dieser Richtlinie möglich sein, dass solche Lizenzen für alle Mitgliedstaaten gelten.
Der mit dieser Richtlinie vorgegebene Rechtsrahmen sollte den Mitgliedstaaten einen Handlungsspielraum einräumen, entsprechend ihrer Rechtstradition, ihrer…
Die Mitgliedstaaten legen fest, dass eine Verwertungsgesellschaft entsprechend den ihr von den Rechteinhabern erteilten Mandaten mit einer Einrichtung des…
Verfahren für die kollektive Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung ermöglichen es einer Verwertungsgesellschaft, Lizenzen als Instanz für die kollektive…
Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass geeignete diskriminierungsfreie Bestimmungen für den Schutz der berechtigten Interessen derjenigen…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Zweck, Reichweite und erfasste Nutzungen jeder Lizenz, die im Wege des kollektiven Lizenzvergabeverfahrens mit…
Damit die in dieser Richtlinie festgelegten Lizenzvergabeverfahren für vergriffene Werke oder sonstige Schutzgegenstände sachdienlich sind und ordnungsgemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.