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Zusätzlich zu einem Kapitalerhaltungspuffer und einem antizyklischen Kapitalpuffer sollten die Mitgliedstaaten bestimmte Institute dazu verpflichten können, einen Systemrisikopuffer vorzuhalten, um Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken — nämlich ein Risiko einer Störung des Finanzsystems mit möglichen ernsthaften nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in einem spezifischen Mitgliedstaat —, die nicht von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU erfasst werden, zu vermeiden und zu mindern. Die Quote für den Systemrisikopuffer sollte für sämtliche oder eine Teilgruppe der Risikopositionen und für alle Institute oder für eine oder mehrere Teilgruppen dieser Institute, d. h. für Institute, die in ihren Geschäftsfeldern ähnliche Risikoprofile aufweisen, gelten.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein Systemrisikopuffer aus hartem Kernkapital für die Finanzbranche oder einen oder mehrere ihrer Teilbereiche für…
Die Bundesanstalt kann anordnen, dass alle Institute oder bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für…
Die Mitgliedstaaten verlangen von den Instituten, einen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer in Höhe ihres nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung…
Die Mitgliedstaaten sollten bestimmte Institute dazu verpflichten können, zusätzlich zu einem Kapitalerhaltungspuffer und einem antizyklischen Kapitalpuffer…
Um zu gewährleisten, dass antizyklische Kapitalpuffer dem Risiko, das ein übermäßiges Kreditwachstum für den Bankensektor mit sich bringt, angemessen Rechnung…
die Gründe, weshalb die Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken die Stabilität des Finanzsystems auf nationaler Ebene in einem Ausmaß gefährden, das die Quote…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.