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Die zuständigen oder benannten Behörden sollten in der Lage sein, auf Grundlage der Art und Aufteilung der mit der Gruppenstruktur verbundenen Risiken die Ebene oder die Ebenen für die Anwendung des Puffers der anderen systemrelevanten Institute (A-SRI) zu bestimmen. Unter bestimmten Umständen könnte es angemessen sein, dass die zuständige oder die benannte Behörde einen A-SRI-Puffer lediglich auf einer Ebene unter der obersten Konsolidierungsebene vorschreibt.
Wenn die zuständige Behörde oder die benannte Behörde das Vorhalten eines A-SRI-Puffers verlangt, hält sie dabei Folgendes ein:
Für die Zwecke des Absatzes 1 benennen die Mitgliedstaaten eine Behörde, die dafür zuständig ist, den Systemrisikopuffer festzusetzen und die Risikopositionen…
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute verschiedene Instrumente zur Minderung des Liquiditätsrisikos, einschließlich eines Systems von…
Die Behörden sollten für global systemrelevante Institute (G-SRI) höhere Eigenmittelanforderungen vorschreiben, um das höhere Risiko, das diese Institute für…
Es ist zweckmäßig, eine Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote für als global systemrelevante Institute (G-SRI) ermittelte Institute gemäß der…
Die Mitgliedstaaten sollten die von einem anderen Mitgliedstaat festgelegte Quote für den Systemrisikopuffer anerkennen und sie auf im Inland zugelassene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.