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Die jeweils zuständigen oder benannten Behörden sollten sich zum Ziel setzen, jede sich überschneidende oder uneinheitliche Anwendung der makroprudenziellen Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu vermeiden. Insbesondere sollten die jeweils zuständigen oder benannten Behörden gebührend prüfen, ob gemäß Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffene Maßnahmen sich mit anderen bestehenden oder künftigen Maßnahmen gemäß den Artikeln 124, 164 oder 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschneiden oder mit diesen nicht vereinbar sind.
Die jeweils zuständigen oder benannten Behörden sollten sich zum Ziel setzen, jede Form von sich überschneidenden oder nicht miteinander zu vereinbarenden…
Mit dieser Richtlinie soll das Problem angegangen werden, dass einige Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU nicht klar genug sind und daher unterschiedlich…
In Anbetracht des länderübergreifenden Charakters bestimmter Betrugs- oder Missbrauchssachverhalte im Zusammenhang mit Entsendungen von Arbeitnehmern sind…
eine Erläuterung, warum die Behörde der Ansicht ist, dass die Instrumente der Makroaufsicht gemäß den Artikeln 124 und 164 dieser Verordnung und den Artikeln…
Um Rechtssicherheit und die Vermeidung von Überschneidungen zwischen dem derzeitigen Aufsichtsrahmen, der sowohl auf Kreditinstitute als auch auf…
Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten international vereinbarten Standards gleichwertig sein und sicherstellen, dass die Richtlinie 2013/36/EU…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.