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Für bestimmte Top-Tier Banken sollten die Abwicklungsbehörden unter von der jeweiligen Abwicklungsbehörde zu bewertenden Voraussetzungen die Höhe der Mindestanforderung an die Nachrangigkeit auf einen bestimmten Schwellenwert begrenzen, wobei auch das mögliche Risiko einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Geschäftsmodells dieser Institute zu berücksichtigen ist. Diese Begrenzung sollte die Möglichkeit unberührt lassen, über diesen Schwellenwert hinaus eine Nachrangigkeitsanforderung durch die Nachrangigkeitsanforderung der Säule 2 vorzusehen, auch unter Beachtung der für die Säule 2 geltenden Voraussetzungen und auf der Grundlage alternativer Kriterien, und zwar von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, der Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Abwicklungsstrategie oder der Risikoanfälligkeit des Instituts.
Eine Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung der zuständigen Behörde beschließen, die Anforderungen nach Absatz 5 dieses Artikels auf eine Abwicklungseinheit…
Die Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung der Aufsichtsbehörde entscheiden, die Anforderungen nach Absatz 5 auf eine Abwicklungseinheit anzuwenden, die den…
Für bestimmte Top-Tier Banken sollte der Ausschuss unter von diesem zu bewertenden Voraussetzungen die Höhe der Mindestanforderung an die Nachrangigkeit auf…
Keine der von den Abwicklungsbehörden für die Zwecke der MREL verlangte Nachrangigkeit von Schuldtiteln sollte die Möglichkeit einschränken, die…
Keine der vom Ausschuss für die Zwecke der MREL verlangte Nachrangigkeit von Schuldtiteln sollte die Möglichkeit einschränken, die TLAC-Mindestanforderung gemäß…
Auf Verlangen einer Abwicklungseinheit sollten die Abwicklungsbehörden den Teil der MREL, der mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.