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Während des Aussetzungszeitraums sollten die Abwicklungsbehörden – unter anderem gestützt auf den Abwicklungsplan für das Institut oder Unternehmen – auch die Möglichkeit prüfen, dass das Institut oder Unternehmen letztendlich nicht abgewickelt wird, sondern nach nationalem Recht liquidiert wird. Die Abwicklungsbehörden sollten in solchen Fällen die Vorkehrungen treffen, die sie für zweckmäßig halten, um eine angemessene Abstimmung mit den betreffenden nationalen Behörden zu erreichen und um sicherzustellen, dass die Aussetzung die Wirksamkeit des Liquidationsverfahrens nicht beeinträchtigt.
Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen bei der Ausübung einer Befugnis gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser…
Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts…
Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt bei einer Aussetzung die möglichen Auswirkungen der Aussetzung auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte und…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, in Bezug auf das nach Auffassung…
Es ist nützlich und erforderlich, die Befugnis der Abwicklungsbehörden anzupassen, um bestimmte vertragliche Pflichten der Institute und Unternehmen für…
Rasche und abgestimmte Maßnahmen sind erforderlich, um das Marktvertrauen zu erhalten und die Ansteckung so gering wie möglich zu halten. Sobald ein Institut…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.