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Die Ausnahme bestimmter Verbindlichkeiten von Instituten oder Unternehmen von der Anwendung des Bail-in-Instruments oder von den in der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Befugnissen zur Aussetzung bestimmter Zahlungs- oder Lieferpflichten, zur Beschränkung von Sicherungsrechten oder zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten sollte auch Verbindlichkeiten gegenüber zentralen Gegenparteien, die in der Union niedergelassen sind, und gegenüber den von der ESMA anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern einschließen.
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG des…
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt…
Es sollte möglich sein, unter bestimmten Umständen Verbindlichkeiten vollständig oder teilweise vom Bail-in auszuschließen, unter anderem wenn ein Bail-in…
Die Abwicklungsbehörden sollten unter bestimmten Umständen Verbindlichkeiten vollständig oder teilweise vom Bail-in ausschließen können, unter anderem wenn ein…
Im Fall von Ausnahmen von Verbindlichkeiten, wie zum Beispiel für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme, Arbeitnehmer- oder Handelsgläubiger, oder bei…
Nummer 71 erhält folgende Fassung: „71. ‚bail-in-fähige Verbindlichkeiten‘ : die Verbindlichkeiten und andere Kapitalinstrumente als solche des harten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.