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Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten bedeuten, dass der Zugang zu audiovisuellen Inhalten barrierefrei sein muss und dass Mechanismen vorhanden sind, die es Nutzern mit Behinderungen ermöglichen, ihre assistiven Technologien zu nutzen. Zu den Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, könnten Websites, Online-Anwendungen, auf Set-top-Boxen basierende Anwendungen, herunterladbare Anwendungen, auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen einschließlich mobiler Anwendungen und entsprechende Media-Player sowie auf einer Internetverbindung basierende Fernsehdienste gehören. Die Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste wird durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt, mit Ausnahme der Barrierefreiheit von elektronischen Programmführern (EPG), die von der Definition von unter diese Richtlinie fallenden Diensten, die Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten bieten, umfasst werden.
„Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen“ über elektronische Kommunikationsnetze übermittelte Dienste, die genutzt werden, um…
Die Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste sollte gemäß der Richtlinie 2010/13/EU unter anderem durch Gebärdensprache, Untertitelung für Gehörlose und…
Die Gewährleistung der Barrierefreiheit audiovisueller Inhalte ist eine wesentliche Anforderung im Zusammenhang mit den im Übereinkommen der Vereinten Nationen…
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff der audiovisuellen Mediendienste lediglich die entweder als Fernsehprogramm oder auf Abruf bereitgestellten…
Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, gewährleisten den barrierefreien Zugang, gestalten die Auswahl der Angebote…
Diese Richtlinie dient der Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für elektronische Kommunikationsdienste und damit verbundener Produkte und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.