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Wenn ein Dienstleistungserbringer aufgrund der vorgeschriebenen Beurteilung feststellt, dass die Vorschrift, wonach alle zur Erbringung von unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungen eingesetzten Selbstbedienungsterminals die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen müssen, eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde, sollte der Dienstleistungserbringer diese Anforderungen dennoch insoweit erfüllen, als diese Anforderungen für ihn mit keiner unverhältnismäßigen Belastung verbunden sind. Die Dienstleistungserbringer sollten also feststellen, welcher Grad an begrenzter Barrierefreiheit bei allen Selbstbedienungsterminals oder welche begrenzte Zahl vollständig barrierefreier Selbstbedienungsterminals es ihnen ermöglichen würde, eine ihnen sonst auferlegte unverhältnismäßige Belastung zu vermeiden, und nur in diesem Ausmaß verpflichtet sein, die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen.
Die Dienstleistungserbringer gewährleisten, dass ihre Dienstleistungen im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie gestaltet und…
In Ausnahmefällen, in denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie eine unverhältnismäßige Belastung für die Wirtschaftsakteure…
Öffentliche Stellen sollten die in dieser Richtlinie enthaltenen Barrierefreiheitsanforderungen in dem Maße anwenden, dass sie keine unverhältnismäßige…
Damit die Dienstleistungserbringer ausreichend Zeit zur Anpassung an die Anforderungen dieser Richtlinie haben, bedarf es eines Übergangszeitraums von fünf…
Um die Barrierefreiheit der in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Dienstleistungen zu gewährleisten, sollten Produkte, die für die Erbringung…
Auch wenn eine Dienstleistung oder ein Teil einer Dienstleistung an einen Dritten als Unterauftragnehmer vergeben wird, sollte die Barrierefreiheit dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.