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Die Überwachung und Durchsetzung sollte durch ein System erleichtert werden, das auf elektronischer Meldung und elektronischem Informationsaustausch beruht. Zu diesem Zweck sollte das bestehende mit der Richtlinie 2000/59/EG eingerichtete Melde- und Kontrollsystem weiterentwickelt und auf der Grundlage bestehender elektronischer Datensysteme, insbesondere des durch die Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Systems der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs (SafeSeaNet) und der durch die Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Überprüfungsdatenbank (THETIS), weiterhin betrieben werden. Ein solches System sollte auch Informationen über die in den verschiedenen Häfen verfügbaren Hafenauffangeinrichtungen enthalten.
Die Meldung und der Informationsaustausch erfolgen auf der Grundlage des in Artikel 22a Absatz 3 und Anhang III der Richtlinie 2002/59/EG genannten Systems der…
Bei der Durchführung dieser Verordnung sollten die auf nationaler Ebene und auf Unionsebene eingerichteten SafeSeaNet-Systeme berücksichtigt werden, die im…
Entwicklung und Umsetzung eines geeigneten Kontroll- und Überwachungssystems, das die gemäß Buchstabe a bereitgestellten Informationen mit den den…
Das auf der Grundlage der Richtlinie 2002/59/EG eingerichtete System der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs…
Insbesondere bei der Entwicklung eines interoperablen Systems für den Datenaustausch, das Informationen aus dem SafeSeaNet-System und Informationen aus anderen…
In Anhang III der Richtlinie über die Einrichtung eines Überwachungs- und Informationssystems der Union für den Schiffsverkehr, der das System der Union für den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.