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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Kunden die Freiheit haben, Elektrizität von Versorgern ihrer Wahl zu beziehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Kunden die Freiheit haben, mehr als einen Elektrizitätsversorgungsvertrag bzw. mehr als eine Vereinbarung über gemeinsame Energienutzung zur selben Zeit zu haben, und dass die Kunden zu diesem Zweck Anspruch auf mehr als einen Zähl- und Abrechnungspunkt für den zentralen Anschlusspunkt ihres Standorts haben. Soweit technisch möglich können intelligente Messsysteme gemäß Artikel 19 verwendet werden, um den Kunden die Möglichkeit zu geben, mehr als einen Elektrizitätsversorgungsvertrag oder mehr als eine Vereinbarung über gemeinsame Energienutzung zur selben Zeit zu haben.
Artikel 4 erhält folgende Fassung: Freie Versorgerwahl Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Kunden die Freiheit haben, Elektrizität von Versorgern…
Die Verbraucher sollten die Möglichkeit haben, den Versorger zu wählen, der ihnen den Preis und die Dienstleistung anbietet, die ihren Bedürfnissen am besten…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es allen Kunden freisteht, Stromdienstleistungen einschließlich Aggregierung aber außer Versorgung unabhängig von ihrem…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Endkunden das Recht haben, von einem Versorger — sofern dieser zustimmt — mit Elektrizität versorgt zu werden,…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es allen Kunden freisteht, Erdgas und Wasserstoff vom Versorger ihrer Wahl zu beziehen und gleichzeitig mehr als einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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