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Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Haushaltskunden und, soweit die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, Kleinunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet über eine Grundversorgung verfügen, d. h. das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu wettbewerbsfähigen, leicht und eindeutig vergleichbaren, transparenten und diskriminierungsfreien Preisen haben. Zur Gewährleistung der Bereitstellung der Grundversorgung erlegen die Mitgliedstaaten Verteilernetzbetreibern die Verpflichtung auf, Kunden zu ihren Vertragsbedingungen und Tarifen an ihr Netz anzuschließen, die nach dem Verfahren des Artikels 59 Absatz 7 festgelegt wurden. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Marktposition der Haushaltskunden und kleineren und mittelgroßen gewerblichen Kunden zu stärken, indem sie die Möglichkeiten des freiwilligen Zusammenschlusses zur Vertretung dieser Kundengruppe fördern.
Absatz 1 wird in transparenter und diskriminierungsfreier Weise umgesetzt, wobei die freie Wahl des Versorgers gemäß Artikel 4 nicht behindert werden darf.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Endkunden das Recht haben, von einem Versorger — sofern dieser zustimmt — mit Erdgas und Wasserstoff versorgt zu…
Die Mitgliedstaaten führen eine Regelung für Versorger letzter Instanz ein oder ergreifen gleichwertige Maßnahmen, um zumindest für Haushaltskunden die…
Die Mitgliedstaaten treffen insbesondere geeignete Maßnahmen zum Schutz von Endkunden in abgelegenen Gebieten, die an das Erdgas- oder das Wasserstoffsystem…
Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern und, soweit…
Artikel 4 erhält folgende Fassung: Freie Versorgerwahl Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Kunden die Freiheit haben, Elektrizität von Versorgern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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