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Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass im Elektrizitätsbinnenmarkt der Marktzutritt, das Funktionieren des Marktes und der Marktaustritt nicht unnötig behindert werden. Zugleich sollte klargestellt werden, dass diese Verpflichtung die Zuständigkeiten, die die Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern behalten, nicht berührt. Diese Klarstellung sollte nicht so ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat in die Lage versetzt wird, die ausschließliche Zuständigkeit der Union auszuüben. Außerdem sollte klargestellt werden, dass Marktteilnehmer aus Drittländern, die auf dem Binnenmarkt tätig sind, genau wie alle übrigen Marktteilnehmer die geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten einzuhalten haben.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unbeschadet der Zuständigkeiten, die sie gegenüber Drittländern behalten, der Marktzutritt, das Funktionieren des…
Für das reibungslose Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts sollten Verfahren vorgesehen werden, nach denen die Kommission Entscheidungen und Leitlinien…
Die Marktvorschriften ermöglichen den Markteintritt und -austritt von Erzeugern und Versorgern auf der Grundlage der von ihnen durchgeführten Bewertung der…
Das ordnungsgemäße Funktionieren des Energiebinnenmarktes erfordert, dass für in die Union importierte Energie die dem Energiebinnenmarkt zugrunde liegenden…
Die Erfahrungen mit der Umsetzung des Binnenmarktes haben gezeigt, dass unkoordinierte nationale Maßnahmen schwerwiegende Probleme für den Markt verursachen…
Die dringend notwendige Vollendung eines voll funktionierenden und vernetzten Energiebinnenmarkts ist von entscheidender Bedeutung, um eine sichere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.