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Die Marktvorschriften ermöglichen den Markteintritt und -austritt von Erzeugern und Versorgern auf der Grundlage der von ihnen durchgeführten Bewertung der wirtschaftlichen und finanziellen Tragfähigkeit ihrer Tätigkeit. Dieser Grundsatz ist nicht mit der Möglichkeit der Mitgliedstaaten unvereinbar, den im Elektrizitätssektor tätigen Unternehmen gemäß den Verträgen, insbesondere Artikel 106 AEUV, und gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen.
Die Marktvorschriften ermöglichen den Markteintritt und -austritt von Stromerzeugungs-, Energiespeicherungs- und Stromversorgungsunternehmen auf der Grundlage…
Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des AEUV, insbesondere des Artikels 106, den im Elektrizitätssektor…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unbeschadet der Zuständigkeiten, die sie gegenüber Drittländern behalten, der Marktzutritt, das Funktionieren des…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass im Elektrizitätsbinnenmarkt der Marktzutritt, das Funktionieren des Marktes und der Marktaustritt nicht unnötig…
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für die Elektrizitätsunternehmen zur Verfolgung von Zielen von…
Es gibt verschiedene Arten der Marktorganisation für den Energiebinnenmarkt. Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie treffen könnten, um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.