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Handelt es sich bei Energiespeicheranlagen um vollständig integrierte Netzkomponenten, die nicht dem Regelenergie- oder Engpassmanagement dienen, so sollten für diese Anlagen vorbehaltlich der Genehmigung der Regulierungsbehörde nicht dieselben strengen Beschränkungen des Eigentums an, oder der Errichtung, der Verwaltung und des Betriebs dieser Anlagen wie für Netzbetreiber gelten. Zu den derart vollständig integrierten Netzkomponenten können Kondensatoren oder Schwungräder zählen, die in erheblichem Maße der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes dienen bzw. dazu beitragen können, die Synchronisierung unterschiedlicher Teile des Systems zu ermöglichen.
„vollständig integrierte Netzkomponenten“ Netzkomponenten, die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, einschließlich Energiespeicheranlagen,…
vollständig integrierte NetzkomponentenNetzkomponenten, die in das Übertragungs- oder in das Verteilernetz integriert sind, einschließlich…
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten es den Übertragungsnetzbetreibern gestatten, Eigentümer von Energiespeicheranlagen zu sein bzw. diese Anlagen…
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Verteilernetzbetreibern gestatten, Eigentümer von Energiespeicheranlagen zu sein oder diese Anlagen, wenn…
einer Batterie, einem Kondensator, einem Schwungrad/Generator oder einem anderen elektrischen Energiespeichersystem.
die Regulierungsbehörde dies für Energiespeicheranlagen, die vollständig integrierte Netzkomponenten darstellen, durch Festlegung gegenüber allen oder einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.