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Bei der wirksamen Entflechtung sollte dem Grundsatz der unterschiedslosen Behandlung des öffentlichen Sektors und der Privatwirtschaft Rechnung getragen werden. Hierzu sollte nicht dieselbe Person die Möglichkeit haben, allein oder zusammen mit anderen Personen unter Verletzung der eigentumsrechtlichen Entflechtung oder der Möglichkeit der Benennung eines unabhängigen Netzbetreibers die Kontrolle oder Rechte in Bezug auf die Zusammensetzung, das Abstimmungsverhalten oder die Beschlussfassung der Organe sowohl der Übertragungsnetzbetreiber oder Übertragungsnetze als auch der Organe der Erzeugungs- oder Versorgungsunternehmen auszuüben. Hinsichtlich der eigentumsrechtlichen Entflechtung und der Unabhängigkeit des Netzbetreibers sollte es, sofern der jeweilige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass die einschlägigen Anforderungen erfüllt worden sind, zulässig sein, dass zwei voneinander getrennte öffentliche Einrichtungen die Kontrolle über die Erzeugungs- und Versorgungsaktivitäten einerseits und die Übertragungsaktivitäten andererseits ausüben.
Handelt es sich bei der in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Person um den Mitgliedstaat oder eine andere öffentlich-rechtliche Stelle, so gelten zwei…
Im Rahmen der eigentumsrechtlichen Entflechtung sollte, um die vollständige Unabhängigkeit des Netzbetriebs von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen zu…
Nur durch Beseitigung der für vertikal integrierte Unternehmen bestehenden Anreize, Wettbewerber bei Netzzugang und Investitionen zu diskriminieren, kann eine…
Der Grundsatz der tatsächlichen Trennung der Netzaktivitäten von den Versorgungs- und Erzeugungsaktivitäten sollte in der gesamten Union sowohl für Unternehmen…
Die Mitgliedstaaten haben das Recht, sich für eine vollständige eigentumsrechtliche Entflechtung in ihren Hoheitsgebieten zu entscheiden. Hat ein Mitgliedstaat…
Dabei sollte die uneingeschränkte Wirksamkeit der Lösung in Form des unabhängigen Netzbetreibers oder des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.