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Der Grundsatz der tatsächlichen Trennung der Netzaktivitäten von den Versorgungs- und Erzeugungsaktivitäten sollte in der gesamten Union sowohl für Unternehmen aus der EU als auch für Unternehmen außerhalb der EU gelten. Damit die Netzaktivitäten und die Versorgungs- und Erzeugungsaktivitäten in der gesamten Union unabhängig voneinander bleiben, sollten die Regulierungsbehörden die Befugnis erhalten, Übertragungsnetzbetreibern, die die Entflechtungsvorschriften nicht erfüllen, die Zertifizierung zu verweigern. Damit diese Vorschriften unionsweit kohärent Anwendung finden, sollten die Regulierungsbehörden bei Entscheidungen über die Zertifizierung den Stellungnahmen der Kommission so weit wie möglich Rechnung tragen. Damit zudem die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union sichergestellt ist sowie die Solidarität und die Energiesicherheit in der Union gewahrt werden, sollte die Kommission befugt sein, eine Stellungnahme zur Zertifizierung eines Übertragungsnetzeigentümers oder -betreibers abzugeben, der von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird.
gegenüber der Regulierungsbehörde oder einer anderen vom Mitgliedstaat benannten zuständigen nationalen Behörde nachgewiesen wird, dass die Erteilung der…
Bei der wirksamen Entflechtung sollte dem Grundsatz der unterschiedslosen Behandlung des öffentlichen Sektors und der Privatwirtschaft Rechnung getragen werden.…
Die Mitgliedstaaten haben das Recht, sich für eine vollständige eigentumsrechtliche Entflechtung in ihren Hoheitsgebieten zu entscheiden. Hat ein Mitgliedstaat…
Im Rahmen der eigentumsrechtlichen Entflechtung sollte, um die vollständige Unabhängigkeit des Netzbetriebs von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen zu…
Dabei sollte die uneingeschränkte Wirksamkeit der Lösung in Form des unabhängigen Netzbetreibers oder des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers durch…
Es ist notwendig, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.