Erwägungsgrund 9 32020L2088
In Anbetracht der Stellungnahme des SCCS vom 26. und 27. Juni 2012 und der Empfehlung der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug vom 13. September 2019 sollten die in Tabelle 13-1 der Stellungnahme des SCCS vom 26. und 27. Juni 2012 aufgeführten allergenen Duftstoffe den Kennzeichnungsvorschriften unterliegen, wenn sie in Spielzeug enthalten sind. Die Duftstoffe, für die noch keine Verbote oder Kennzeichnungsvorschriften gemäß der Richtlinie 2009/48/EG gelten, sollten daher in die Tabelle in Anhang II Teil III Nummer 11 dritter Absatz der genannten Richtlinie aufgenommen werden.