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Auf ihrer Sitzung vom 13. September 2019 stellte die Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug fest, dass Eintrag 4 in der Tabelle in Anhang II Teil III Nummer 11 dritter Absatz der Richtlinie 2009/48/EG betreffend Citronellol, CAS-Nummer 106-22-9, nur die Mischung der beiden enantiomerischen Formen von Citronellol umfasst. Die Kennzeichnungsvorschriften sollten jedoch nach Auffassung der Sachverständigengruppe auch die beiden einzelnen enantiomerischen Formen umfassen, die in Tabelle 13-1 der Stellungnahme des SCCS vom 26. und 27. Juni 2012 als CAS-Nummern 1117-61-9 und 7540-51-4 aufgeführt sind.
In Anbetracht der Stellungnahme des SCCS vom 26. und 27. Juni 2012 und der Empfehlung der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug vom 13.…
In Anhang II Teil III Nummer 11 dritter Absatz wird die Tabelle wie folgt geändert: (1) Eintrag 4 erhält folgende Fassung: Nr. Bezeichnung des allergenen…
In seiner Stellungnahme vom 26. und 27. Juni 2012 kam der SCCS zu dem Schluss, dass kosmetische Mittel, die Atranol oder Chloratranol enthalten, nicht sicher…
(12) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.“ 3. In den Anlagen 1 bis 6 erhält die Einleitung folgende Fassung: „EINLEITUNG Erläuterungen zu den Spaltenüberschriften…
Eintrag 46 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, wie er erstmals in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthalten war, enthielt keine CAS-Nummern…
In Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird der folgende Eintrag eingefügt: Laufende Nummer Bezeichnung der Stoffe Bedingungen Wortlaut der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.