Erwägungsgrund 7 32020L2089
In seiner Stellungnahme vom 26. und 27. Juni 2012 kam der SCCS zu dem Schluss, dass kosmetische Mittel, die Atranol oder Chloratranol enthalten, nicht sicher sind. Der SCCS bestätigte somit die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Konsumgüter“ (SCCP) vom 7. Dezember 2004, wonach Atranol und Chloratranol nicht in Konsumgütern enthalten sein sollten. Die Untergruppe „Chemikalien“ hat daher in ihrer Sitzung vom 3. Mai 2018 empfohlen, die Verwendung von Atranol und Chloratranol in Spielzeug zu verbieten, indem diese in die Tabelle in Anhang II Teil III Nummer 11 erster Absatz der Richtlinie 2009/48/EG aufgenommen werden.