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Im Sinne des Vorsorgeprinzips sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Werte für zusätzliche Parameter, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, festzusetzen, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.
Die Bestimmungen dieser Verordnung beruhen auf dem Vorsorgeprinzip, mit dem sichergestellt werden soll, dass in Verkehr gebrachte Wirkstoffe oder Produkte die…
Die Mitgliedstaaten setzen Werte für zusätzliche, in Anhang I nicht enthaltene Parameter fest, wenn der Schutz der menschlichen Gesundheit in ihrem…
Sind die verfügbaren wissenschaftlichen Belege nicht ausreichend, um eine präzise Risikobeurteilung zu ermöglichen, so sollten die Mitgliedstaaten, wenn sie…
Sind die verfügbaren wissenschaftlichen Belege nicht ausreichend, um eine präzise Risikobewertung zu ermöglichen, so sollten die Mitgliedstaaten, wenn sie…
Besteht Grund zu der Annahme, dass Stoffe und Mikroorganismen, für die keine Parameterwerte gemäß Artikel 5 festgesetzt wurden, in einer Anzahl oder…
Im Hinblick darauf, Sofortmaßnahmen und sonstige Maßnahmen, die sich auf das Vorsorgeprinzip stützen, beizubehalten, anzupassen oder einzustellen, sind in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.