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Die Mitgliedstaaten sollten die Befugnis erhalten, unter bestimmten Umständen und in hinreichend begründeten Fällen weiterhin Abweichungen von dieser Richtlinie zuzulassen, und in dieser Hinsicht ist es erforderlich, einen geeigneten Rahmen für die Zulassung solcher Abweichungen zu schaffen, sofern diese Abweichungen keine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen und die Trinkwasserversorgung in dem betroffenen Gebiet nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann. Diese Abweichungen sollten auf bestimmte Fälle beschränkt werden. Von den Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie 98/83/EG zugelassene Abweichungen, die bei Ablauf der Frist für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie noch gelten, sollten bis zum Ablauf der Dauer der Abweichung weiter gelten und nach der vorliegenden Richtlinie nur erneuert werden, wenn eine zweite Abweichung noch nicht zugelassen wurde.
Abweichungen, die nach § 10 Absatz 2 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1…
In ausreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten bis zu einem von ihnen festzusetzenden Höchstwert Abweichungen von den in Anhang I Teil B genannten…
Abweichungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 98/83/EG zugelassen wurden und am 12. Januar 2023 noch gelten, bleiben bis zum…
Die Mitgliedstaaten sollten die Gründe und die Kriterien für alle vorübergehenden Abweichungen von der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte…
Die Mitgliedstaaten sollten die Gründe und die Kriterien für diese vorübergehenden Abweichungen in ihrem nationalen Recht klar festlegen und sie sollten sie…
Darüber hinaus ist es möglich, dass ein Mitgliedstaat, der innerhalb der Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG vorschlägt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.