Erwägungsgrund 26 32020L2184
In Bezug auf Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, muss auf Unionsebene für eine wirksame Entscheidungsfindung, Koordinierung und Verwaltung der technischen, wissenschaftlichen und administrativen Aspekte der vorliegenden Richtlinie gesorgt werden. Die ECHA sollte in dieser Richtlinie festgelegte Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewertung von Stoffen und Zusammensetzungen für Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, wahrnehmen. Folglich sollte der gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzte Ausschuss für Risikobeurteilung der ECHA die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, die der ECHA durch diese Richtlinie übertragen werden, durch die Abgabe von Stellungnahmen erleichtern.