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Im 7. Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis 2020, „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ , wird gefordert, dass die Öffentlichkeit auf nationaler Ebene Zugang zu klaren Umweltinformationen haben muss. Die Richtlinie 98/83/EG sah nur einen passiven Zugang zu Informationen vor, d. h., die Mitgliedstaaten mussten lediglich dafür sorgen, dass die Informationen verfügbar waren. Diese Bestimmungen sollten daher ersetzt werden, um sicherzustellen, dass aktuelle Informationen den Verbrauchern auf benutzerfreundliche und verbrauchergerechte Weise online zugänglich gemacht werden. Die Verbraucher sollten die Möglichkeit haben, auf begründetes Ersuchen hin auch auf anderem Wege Zugang zu diesen Informationen zu erhalten.
Umweltinformationen in Bezug auf die Umsetzung dieser Richtlinie sollten frühzeitig und auch elektronisch bereitgestellt werden, um den öffentlichen Zugang zu…
Um den Bedarf an Informationen über die Durchführung und die Einhaltung der Vorschriften zu decken, sollte ein alternatives System für die Sammlung und…
Es ist notwendig, die in den Artikeln 10 und 17 der Richtlinie 86/278/EWG des Rates festgelegten Berichtspflichten zu ändern. Die Berichtspflicht gegenüber der…
Mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird bezweckt, das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen in den Mitgliedstaaten…
Der Zugang zu Informationen über Projektmaßnahmen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist oder bei denen ein Mitgliedstaat privaten oder öffentlichen Stellen…
Bezüglich des Zugangs zu Umweltinformationen findet die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.