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Damit die zuständigen Behörden bei der Einfuhr die Übereinstimmung zwischen dem elektronischen Verwaltungsdokument und der Zollanmeldung gewährleisten können, wenn in den zollrechtlich freien Verkehr überführte verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr befördert werden, sollten die Angaben über den Versender und den Empfänger sowie der Nachweis, dass die eingeführten Waren aus dem Einfuhrmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden, von der Person vorgelegt werden, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren zur Einfuhr bei den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats anmeldet.
die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung für die Überführung von Waren in den Unionsversand, sofern es die entsprechenden…
Damit die zuständigen Behörden die Übereinstimmung zwischen dem elektronischen Verwaltungsdokument und der Zollanmeldung bei der Ausfuhr gewährleisten können,…
Außer bei der Einfuhr innerhalb eines Steuerlagers können verbrauchsteuerpflichtige Waren nur dann in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr…
Es ist angezeigt das Verfahren festzulegen, nach dem die Wirtschaftsbeteiligten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des Abgangs und der Bestimmung über…
Sollen verbrauchsteuerpflichtige Waren gemäß diesem Abschnitt befördert werden, so übermittelt der Versender den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats…
bei einer solchen Beförderung ist das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument nach Artikel 35 Absatz 1 mitzuführen, und es ist ein geeigneter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.