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Um die Inanspruchnahme des externen Versandverfahrens nach dem Ausfuhrverfahren zu ermöglichen, sollte die Ausgangszollstelle ein möglicher Bestimmungsort für eine Beförderung im Verfahren der Steueraussetzung werden. Der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren der Steueraussetzung in diesem Fall endet, sollte angegeben werden. Es sollte festgelegt werden, dass die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats die Ausfuhrmeldung auf der Grundlage der Ausgangsbestätigung ausfüllen sollten, die die Ausgangszollstelle der Ausfuhrzollstelle zu Beginn des externen Versandverfahrens übersendet. Damit die verbrauchsteuerpflichtigen Waren gemäß dieser Richtlinie im Rahmen des externen Versandverfahrens abgewickelt werden können, wurde Artikel 189 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1063 der Kommission geändert. Folglich sollten auch verbrauchsteuerpflichtige Waren der Union in das externe Versandverfahren überführt werden dürfen.
in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex überführt werden, sofern dies vorgesehen ist nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten…
in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex überführt werden, sofern dies vorgesehen ist nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten…
in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex überführt wird, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU)…
in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex überführt werden, sofern dies vorgesehen ist nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten…
In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii sowie gegebenenfalls Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie erstellen die zuständigen…
der Ausgangszollstelle — wo dies in Artikel 329 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehen ist —, die zugleich als Abgangszollstelle für das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.