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Mehrere Mitgliedstaaten gewähren bereits eine Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Beförderung von Energieerzeugnissen durch feste Rohrleitungen, da diese Art der Beförderung ein sehr geringes steuerliches Risiko darstellt. Um in solchen Fällen die Anforderungen an die Leistung einer Sicherheit zu harmonisieren, ist es angezeigt, in allen Mitgliedstaaten auf die Sicherheitsleistung für die Beförderung von Energieerzeugnissen durch feste Rohrleitungen zu verzichten.
auf eine Sicherheitsleistung in einem Verfahren der Steueraussetzung bei Beförderungen von Energieerzeugnissen auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen…
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit…
Werden Energieerzeugnisse über Gebiete anderer Mitgliedstaaten ausgeführt, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender für die…
Für Beförderungen von Energieerzeugnissen durch feste Rohrleitungen wird keine Sicherheit verlangt, außer unter gebührend begründeten Umständen.
Um unnötige Investitionen zu vermeiden, sollte die Umstellung auf EDV der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in…
Im Wege von Vereinbarungen und entsprechend den von allen betroffenen Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen können vereinfachte Verfahren für häufig und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.