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Neben der vollständigen Zerstörung oder dem unwiederbringlichen Verlust von Waren kann es je nach der Beschaffenheit der Waren auch zu Teilverlusten kommen. Außer unter gebührend begründeten Umständen sollten für diese Teilverluste keine Steuern erhoben werden, sofern die Verluste die vorab festgelegten gemeinsamen Schwellenwerte für Teilverluste nicht überschreiten.
wenn das Verschwinden der Waren oder die Nichterfüllung der zollrechtlichen Verpflichtungen darauf zurückzuführen ist, dass die betreffenden Waren aufgrund…
In begründeten Fällen können die Zollbehörden verlangen, dass gestellte Waren zerstört werden, und unterrichten den Besitzer der Waren entsprechend. Die Kosten…
Bei einem Teilverlust aufgrund der Beschaffenheit der Waren, der sich während der Beförderung in das Gebiet eines Mitgliedstaats ereignet, der nicht der…
Der Teilverlust aufgrund der Beschaffenheit der Waren, der während einer Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung eintritt, gilt nicht als…
Da die Verbrauchsteuer auf den Verbrauch von Waren erhoben wird, sollte sie nicht auf verbrauchsteuerpflichtige Waren erhoben werden, die unter bestimmten…
Die Steuerbefreiung gilt auch für Gegenstände, die während der Prüfungen, Analysen oder Versuche nicht vollständig verbraucht oder vernichtet werden, sofern die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.