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Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Nichterhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags im Falle einer gerichtlich festgestellten Insolvenz des Schuldners erlischt die Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld:
durch die Verjährung der Zollschuld gemäß Artikel 206;
durch Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags;
vorbehaltlich des Absatzes 5 dieses Artikels durch Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags;
im Falle von Waren, die in ein Zollverfahren überlassen wurden, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben enthält, wenn die Daten, auf deren Grundlage die Überlassung vorgenommen wurde, oder die Zollanmeldung für ungültig erklärt werden;
wenn einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtige Waren eingezogen oder beschlagnahmt und gleichzeitig oder nachfolgend eingezogen werden;
durch die Zerstörung der einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtigen Waren unter zollamtlicher Überwachung oder die Aufgabe dieser Waren zugunsten der Staatskasse;
durch das Verschwinden der Waren oder die Nichterfüllung der zollrechtlichen Verpflichtungen infolge der vollständigen Zerstörung oder des unwiederbringlichen Verlusts der betreffenden Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit, unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt oder auf Anweisung der Zollbehörden, einschließlich wenn sie von niemandem mehr zu verwenden sind und daher als unwiederbringlich verloren gegangen gelten;
wenn die Zollschuld nach Artikel 185 oder 188 entstanden ist und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, hatte keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens und stellte keinen Täuschungsversuch dar und
nachträglich werden alle notwendigen Zollformalitäten erfüllt, um die Situation der Waren zu bereinigen;
im Fall von Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung einfuhrabgabenfrei oder zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, wenn die Waren mit Zustimmung der Zollbehörden ausgeführt worden sind;
wenn die Zollschuld nach Artikel 184 entstanden ist und die für die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung nach demselben Artikel notwendigen Zollformalitäten für ungültig erklärt worden sind;
wenn vorbehaltlich des Absatzes 6 des vorliegenden Artikels die Zollschuld nach Artikel 185 entstanden ist und den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht wurden;
wenn eine Zollschuld dadurch entstanden ist, dass die in einer Bewilligung für ein besonderes Verfahren angegebene Menge oder der dort angegebene Wert der Waren überschritten wurde, und seit dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld fünf Jahre vergangen sind, sofern es möglich gewesen wäre, die Bewilligung zu ändern oder eine neue Bewilligung zu erteilen, ohne die wirtschaftlichen Voraussetzungen zu prüfen, um diese größere Menge oder diesen höheren Wert abzudecken, wenn innerhalb dieser Frist ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre, und sofern die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, hatte keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens und war kein Täuschungsversuch und
nachträglich wurden alle notwendigen Zollformalitäten erfüllt, um die Situation der Waren zu bereinigen;
im Fall von Waren, die Gegenstand eines Fernverkaufs sind, entweder:
wenn diese Waren letztendlich nicht in das Zollgebiet der Union verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden oder
wenn der Fernverkauf vor Mitteilung der Zollschuld annulliert wird und der Einführer im Rahmen von Fernverkäufen die zur Überführung der Waren in ein Zollverfahren gemäß Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 1 bereitgestellten Daten für ungültig erklärt.
In den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Fällen gilt die Zollschuld jedoch für die Zwecke der Sanktionen für Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften als nicht erloschen, wenn die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder das Bestehen einer Zollschuld nach dieser Verordnung oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Grundlage für die Verhängung von Sanktionen sind.
Ist nach Absatz 1 Buchstabe i eine Zollschuld in Bezug auf Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung einfuhrabgabenfrei oder zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, erloschen, so gelten die bei ihrer Zerstörung anfallenden Abfälle und Reste als Nicht-Unionswaren.
Die in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Pauschalsätze für den unwiederbringlichen Verlust einer Ware aus in ihrer Natur liegenden Gründen sind anzuwenden, wenn der Beteiligte nicht nachweist, dass der tatsächliche Verlust den unter Zugrundelegung des Pauschalsatzes berechneten Verlust übersteigt.
Sind mehrere Personen zur Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags verpflichtet und werden die Abgaben erlassen, so erlischt die Zollschuld nur für die Personen, denen der Erlass gewährt wird.
Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe k erlischt die Zollschuld nicht für Personen, die versucht haben, zu täuschen.
Ist die Zollschuld nach Artikel 185 entstanden, so erlischt sie nur für Personen, die keinen Täuschungsversuch unternommen haben und die zur Betrugsbekämpfung beigetragen haben.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung dahin gehend zu ergänzen, dass eine Aufstellung der Verstöße festgelegt wird, die keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens entsprechend Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i und Buchstabe l Ziffer i des vorliegenden Artikels hatten.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
wenn einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtige Waren unter zollamtlicher Überwachung zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden,
die Daten, auf deren Grundlage die Zollschuld festgestellt wurde, wurden für die betreffenden Waren für ungültig erklärt oder gegebenenfalls wurde die…
eine in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegte Verpflichtung in Bezug auf den Ausgang der Waren oder
wenn die Zollbehörden nach den zollrechtlichen Vorschriften von der Pflicht zur Mitteilung der Zollschuld befreit sind.
eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf den Ausgang der Waren oder
Abweichend von Absatz 1 entsteht die Zollschuld bei
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.