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Die in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten sollten nicht für Zahlungsdienstleister gelten, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen. Wenn die Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht in einem Mitgliedstaat ansässig sind, sollte die Aufzeichnungs- und Meldepflichten in Bezug auf die grenzüberschreitende Zahlung daher den Zahlungsdienstleistern des Zahlers obliegen. Dagegen sollten zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Aufzeichnungs- und Meldepflichten nur die Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers Aufzeichnungen führen, wenn die Zahlungsdienstleister sowohl des Zahlers als auch des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind. Für die Zwecke der Aufzeichnungs- und Meldepflicht gilt ein Zahlungsdienstleister als in einem Mitgliedstaat ansässig, wenn sich seine internationale Bankleitzahl (business identifier code — BIC) oder sein einheitliches Geschäftskennzeichen auf diesen Mitgliedstaat bezieht.
Die Anforderung nach Absatz 1 gilt nicht für Zahlungsdienste, die von den Zahlungsdienstleistern des Zahlers in Bezug auf jegliche Zahlung erbracht werden, bei…
Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Zahlungsdienste, die von den Zahlungsdienstleistern des Zahlers in Bezug auf jegliche Zahlung erbracht…
In Titel XI Kapitel 4 der Richtlinie 2006/112/EG wird folgender Abschnitt eingefügt: „ Abschnitt 2a Allgemeine Pflichten von Zahlungsdienstleistern Im Sinne…
Zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug ist es wichtig, die Zahlungsdienstleister dazu zu verpflichten, hinreichend detaillierte Aufzeichnungen über bestimmte…
Aufzeichnungs- und Meldepflichten sollten nicht nur gelten, wenn ein Zahlungsdienstleister für den Zahler Geldmittel überträgt oder Zahlungsinstrumente ausgibt,…
Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ist es wichtig, dass die Verpflichtung für Zahlungsdienstleister,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.