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Die derzeit geltenden besonderen Bestimmungen, wonach die Mitgliedstaaten entscheiden können, dass auf Führerscheinen für Fahrzeuge der Klassen C, CE, D und DE keine Beschränkung auf Fahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung zu vermerken ist, sollten auf Führerscheine für Fahrzeuge der Klassen BE, C1, C1E, D1 und D1E erweitert werden, wenn der Bewerber bereits mit einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe einen Führerschein mindestens einer der folgenden Klassen erworben hat: B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E.
Wird die Prüfungsfahrt auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe durchgeführt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit…
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
§ 17a Absatz 1 und 2 (Aufhebung der Beschränkung)Auf Antrag wird eine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erfolgte Beschränkung der Fahrerlaubnis der Klassen BE,…
Eine Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1E, CE, D1E oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt…
Anhang II der Richtlinie 2006/126/EG wird wie folgt geändert: a) Nummer 5.1.3 erhält folgende Fassung: „5.1.3. Besondere Bestimmungen für Fahrzeuge der Klassen…
ein Führerschein für die Klassen BE, C1E, CE, D1E oder DE kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klassen B, C1,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.