Erwägungsgrund 1 32020L0612
Die derzeit geltenden besonderen Bestimmungen, wonach die Mitgliedstaaten entscheiden können, dass auf Führerscheinen für Fahrzeuge der Klassen C, CE, D und DE keine Beschränkung auf Fahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung zu vermerken ist, sollten auf Führerscheine für Fahrzeuge der Klassen BE, C1, C1E, D1 und D1E erweitert werden, wenn der Bewerber bereits mit einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe einen Führerschein mindestens einer der folgenden Klassen erworben hat: B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E.