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Mehrere Mitgliedstaaten und Personen, die verpflichtet sind, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen gemäß der Richtlinie 2011/16/EU zu übermitteln, haben beantragt, die in der genannten Richtlinie festgelegten Fristen zu verlängern. Diese Fristen betreffen den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten, deren Begünstigte in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, und über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, die mindestens eines der in Anhang IV der Richtlinie 2011/16/EU aufgeführten Kennzeichen aufweisen („meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen“).
Jeder Mitgliedstaat kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um alle relevanten Steuerpflichtigen zu verpflichten, der Steuerverwaltung die Informationen…
Ungeachtet der Fristen für die Vorlage von Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen gemäß Artikel 8ab Absatz 12 können die…
Diese Situation erfordert eine sofortige – und so weit wie möglich – koordinierte Reaktion innerhalb der Union. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, den…
Da die meldepflichtigen Gestaltungen eine grenzüberschreitende Dimension aufweisen sollten, wäre es wichtig, diese Informationen mit den Steuerbehörden anderer…
Um die Kosten und den Verwaltungsaufwand sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für die Intermediäre so gering wie möglich zu halten und die Wirksamkeit…
Die folgenden Artikel werden in die Richtlinie 2011/16/EU eingefügt: Fakultative Verlängerung der Fristen infolge der COVID-19-Pandemie (1) Ungeachtet der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.