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Gemäß Artikel 39 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2397 sind die Mitgliedstaaten, in denen die Binnenschifffahrt technisch nicht möglich ist, nicht zur Umsetzung dieser Richtlinie verpflichtet. Diese Ausnahmeregelung sollte für die vorliegende Richtlinie entsprechend gelten.
Verkehren aufgrund der nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 zugelassenen Abweichungen keine unter diese Richtlinie fallenden Fahrzeuge eines Mitgliedstaats auf…
In bestimmten Mitgliedstaaten ist die Binnenschifffahrt technisch nicht möglich. Es würde daher einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für diese…
Um Binnenmitgliedstaaten, die nicht über Seehäfen und auch nicht über in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Fahrgastschiffe, die ihre Flagge…
Um den Binnenmitgliedstaaten, die nicht über Seehäfen und auch nicht über in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Schiffe, die ihre Flagge führen,…
Um den Binnenmitgliedstaaten, die weder über Seehäfen noch über ihre Flagge führende und in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/25/EG fallende…
Nicht in allen Mitgliedstaaten wird die Binnenwasserschifffahrt ausgeübt, und die Wirkung dieser Verordnung ist daher auf die Mitgliedstaaten begrenzt, in denen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.