Erwägungsgrund 39 32017L2397
Es sollten Übergangsmaßnahmen nicht nur für das Problem der Befähigungszeugnisse für Schiffsführer, die gemäß der Richtlinie 96/50/EG, der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein oder bestimmten nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt wurden, sondern auch für das Problem der Befähigungszeugnisse, die für andere Kategorien von Mitgliedern einer Decksmannschaft, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, ausgestellt wurden, vorgesehen werden. Diese Maßnahmen sollten, soweit möglich, bereits anerkannte Ansprüche bewahren sowie für qualifizierte Besatzungsmitglieder einen angemessenen Zeitraum zur Beantragung eines Unionsbefähigungszeugnisses vorsehen. Diese Maßnahmen sollten daher einen angemessenen Zeitraum vorsehen, in dem die betreffenden Zeugnisse auf den Binnenwasserstraßen der Union, für die sie vor Ablauf des Umsetzungszeitraums galten, weiterhin verwendet werden können. Diese Maßnahmen sollten außerdem für alle diese Zeugnisse ein System für den Übergang zu den neuen Vorschriften gewährleisten, insbesondere wo dies Fahrten in einem geografisch abgegrenzten Gebiet betrifft.