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Wenn ein Inhaber einer Blauen Karte EU, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der den Schengen-Besitzstand nicht uneingeschränkt anwendet, im Zuge der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Mobilität eine Außengrenze im Sinne der Verordnung (EU) 2016/399 überschreitet und in das Hoheitsgebiet eines zweiten Mitgliedstaats einreist, sollte jener Mitgliedstaat das Recht haben, von dem Inhaber der Blauen Karte EU einen Nachweis dafür zu verlangen, dass er zum Zwecke geschäftlicher Tätigkeiten oder zu Aufenthalts- und Arbeitszwecken aufgrund einer Blauen Karte EU auf der Grundlage eines bestehenden Arbeitsvertrags oder eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots einreist. Wenn die Einreise zum Zwecke geschäftlicher Tätigkeiten erfolgt, sollte der zweite Mitgliedstaat einen Nachweis für den geschäftlichen Zweck des Aufenthalts (beispielsweise eine Einladung, eine Eintrittskarte oder Unterlagen mit einer Beschreibung der Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens und der Position des Inhabers der Blauen Karte EU innerhalb dieses Unternehmens) verlangen können.
Ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber einer gültigen Blauen Karte EU ist, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der den Schengen-Besitzstand nicht…
Wenn der Inhaber einer Blauen Karte EU, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der den Schengen-Besitzstand nicht uneingeschränkt anwendet, zum Zweck…
Ein Inhaber einer gültigen Blauen Karte EU, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat, benötigt für die Einreise und den sich daran…
Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG sind die Familienangehörigen des Inhabers der Blauen Karte EU berechtigt, in den zweiten…
Wenn ein Inhaber einer Blauen Karte EU in einen zweiten Mitgliedstaat umzieht, um dort eine Blaue Karte EU zu beantragen, und dabei von Familienangehörigen…
Der bestehenden Rechtsunsicherheit bei Geschäftsreisen hoch qualifizierter Fachkräfte aus Drittländern sollte durch eine geeignete Bestimmung des Begriffs…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.