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Um eine doppelte Berichterstattung für den Bankensektor zu vermeiden, sollten oberste Mutterunternehmen und unverbundene Unternehmen, die unter die Richtlinie 2013/36/EU fallen und die in ihrem Bericht gemäß Artikel 89 der genannten Richtlinie alle eigenen Tätigkeiten und gegebenenfalls alle Tätigkeiten ihrer in den konsolidierten Abschluss einbezogenen verbundenen Unternehmen erfassen, insbesondere auch die Tätigkeiten, die nicht unter Teil 3 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, von den in dieser Richtlinie festgelegten Berichtspflichten ausgenommen werden.
Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Regelung in Absatz 1 nicht auf unverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen Anwendung findet, wenn diese…
Sofern die Anforderungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden davon…
Nach Artikel 23 der Richtlinie 2013/34/EU sind Mutterunternehmen von der Verpflichtung zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses und eines konsolidierten…
Erstellt ein Mutterunternehmen für dasselbe Geschäftsjahr einen gesonderten Bericht, der sich auf die Gruppe in ihrer Gesamtheit bezieht, können die…
Nach Artikel 19a Absatz 3 und Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU sind sämtliche Tochterunternehmen von der Pflicht zur Berichterstattung über…
den Namen des obersten Mutterunternehmens oder des unverbundenen Unternehmens, das betreffende Geschäftsjahr, die in dem Bericht verwendete Währung sowie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.