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Aufsichtliche Finanzinformationen für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen sind wie folgt zu melden:
Bedeutende Kreditinstitute, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 die IFRS auf konsolidierter Basis anwenden, einschließlich derjenigen, die sie für aufsichtliche Meldungen gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden, haben sicherzustellen, dass der betreffenden NCA die in Anhang II Absatz 1 genannten aufsichtlichen Finanzinformationen in Bezug auf die in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassenen Tochterunternehmen auf Einzelbasis übermittelt werden. Die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Intervallen.
Bedeutende Kreditinstitute, die nicht von Buchstabe a erfasst sind und die auf konsolidierter Basis einem auf Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, haben sicherzustellen, dass der betreffenden NCA die in Anhang II Absatz 2 genannten aufsichtlichen Finanzinformationen in Bezug auf die in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassenen Tochterunternehmen auf Einzelbasis übermittelt werden. Die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Intervallen.
Wendet mehr als ein Kreditinstitut innerhalb einer beaufsichtigten Gruppe Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis an, gilt Absatz 1 nur für das in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Kreditinstitut auf höchster Konsolidierungsebene.
Abweichend von Absatz 1 werden keine Finanzinformationen für Tochterunternehmen gemeldet, deren Gesamtwert der Aktiva 3 Mrd. EUR nicht übersteigt. Der Gesamtwert der Aktiva in diesem Sinne wird gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften auf der Grundlage der aufsichtlichen Meldungen ermittelt. Kann der Gesamtwert der Aktiva nicht auf der Grundlage der aufsichtlichen Meldungen ermittelt werden, so wird er anhand der aktuellsten geprüften Jahresabschlüsse ermittelt; sind diese Jahresabschlüsse nicht verfügbar, erfolgt die Ermittlung auf der Grundlage der gemäß den anwendbaren nationalen Rechnungslegungsvorschriften aufgestellten Jahresabschlüsse.
Wenn der Gesamtwert der Aktiva eines Tochterunternehmens an vier aufeinander folgenden Meldestichtagen für vierteljährliche Meldungen 3 Mrd. EUR übersteigt, sind Angaben gemäß Absatz 1 ab dem nächsten Meldestichtag für vierteljährliche Meldungen zu melden. Wenn der Gesamtwert der Aktiva eines Tochterunternehmens an drei aufeinander folgenden Meldestichtagen für vierteljährliche Meldungen 3 Mrd. EUR nicht übersteigt, sind keine Meldungen gemäß Absatz 1 ab dem nächsten Meldestichtag für vierteljährliche Meldungen erforderlich.
Bedeutende Kreditinstitute, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, die nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind und die einem auf die Richtlinie…
Bedeutende Kreditinstitute, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, die einem auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen…
Weniger bedeutende Kreditinstitute, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, die einem auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen…
Weniger bedeutende Kreditinstitute gehen ab dem nächsten Meldestichtag für vierteljährliche Meldungen zur Meldung von Angaben gemäß den Absätzen 2, 3, 5 und 6…
Weniger bedeutende Kreditinstitute, die nicht von Absatz 1 erfasst sind und die auf konsolidierter Basis einem auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten…
Gemäß Artikel 430 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden bedeutende Kreditinstitute, die nicht von Artikel 4 erfasst sind und die auf konsolidierter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.