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Die umgehende Offenlegung der Daten, die in den Ertragsteuerinformationsbericht aufzunehmen sind, könnte in bestimmten Fällen eine ernsthafte Beeinträchtigung der Marktstellung eines Unternehmens darstellen. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Unternehmen zu gestatten, die Offenlegung bestimmter Angaben für eine begrenzte Anzahl von Jahren aufzuschieben, sofern sie diesen Aufschub im Bericht eindeutig angeben und begründen sowie die Grundlage für die Begründung dokumentieren. Die von den Unternehmen nicht aufgenommenen Angaben sollten in einem späteren Bericht offengelegt werden. Angaben über Steuerhoheitsgebiete, die in den Anhängen I und II der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind, sollten nie ausgespart werden.
Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass eine oder mehrere der spezifischen Angaben, die sonst gemäß den Absätzen 2 oder 3 zu machen sind, in den Bericht…
Die Mitgliedstaaten verpflichten Zweigniederlassungen, die in ihrem Hoheitsgebiet von einem nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden…
Der Ertragsteuerinformationsbericht sollte gegebenenfalls eine Liste aller Tochterunternehmen für das betreffende Geschäftsjahr enthalten, die in der Union oder…
Um das Bewusstsein der Öffentlichkeit für den Umfang und die Einhaltung der durch die vorliegende Richtlinie in die Richtlinie 2013/34/EU eingefügten…
Zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand sollten Unternehmen berechtigt sein, bei der Erstellung eines Ertragsteuerinformationsberichts im Sinne der vorliegenden…
Für bestimmte Steuerhoheitsgebiete sollte eine große Detailtiefe ausgewiesen werden. Im Ertragsteuerinformationsbericht sollten die Angaben für jedes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.