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Entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. Mai 2013 wurde eine Überprüfungsklausel in die Richtlinie 2013/34/EU aufgenommen. Diese Überprüfungsklausel verpflichtet die Kommission, unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Ergebnisse entsprechender europäischer Initiativen die Möglichkeit der Einführung einer Pflicht für große Unternehmen weiterer Wirtschaftszweige zur alljährlichen Erstellung eines länderspezifischen Berichts zu prüfen.
Zur Frage der direkten Beaufsichtigung von Finanzinstituten oder Infrastrukturen mit europaweiten Bezügen wird die Kommission unter Berücksichtigung der…
Bis zum 22. Juni 2027 legt die Kommission einen Bericht über die Einhaltung und die Auswirkungen der in den Artikeln 48a bis 48f festgelegten Berichtspflichten…
Um das Bewusstsein der Öffentlichkeit für den Umfang und die Einhaltung der durch die vorliegende Richtlinie in die Richtlinie 2013/34/EU eingefügten…
Initiativen auf Unionsebene, einschließlich einer länderspezifischer Berichterstattung für verschiedene Sektoren, sowie die Erwähnung einer länderspezifischen…
Mit der Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller…
Innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten sollte die Kommission das Berichterstattungssystem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.