Erwägungsgrund 31 32021L2167
Die vertragliche Beziehung zwischen dem Kreditdienstleister und dem Kreditkäufer sowie die Pflichten des Kreditdienstleisters gegenüber dem Kreditkäufer sollten durch die Auslagerung von Kreditdienstleistungen an Kreditdienstleistungserbringer nicht berührt werden. Es sollte Aufgabe der Kreditdienstleister sein, sicherzustellen, dass eine Auslagerung ihrer Tätigkeiten an andere Kreditdienstleistungserbringer nicht zu einem unangemessenen operationellen Risiko oder zu Verstößen gegen Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts durch den Kreditdienstleistungserbringer führt oder die Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Wahrung der Rechte des Kreditnehmers eingeschränkt werden